Allgemeine Geschäftsbedingungen der Syrcon GmbH

I. Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen der Syrcon erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme gelten diese Bedingungen als anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen AGB’s sind nur wirksam, wenn Syrcon diese schriftlich bestätigt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für uns sind nur schriftlich erteilte Aufträge rechtsverbindlich. Nachträgliche Abänderungen, bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit unseres schriftlichen Anerkenntnisses. Mehr- oder Minderlieferungen bei Drucksachen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
  2. Syrcon behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern diese nicht grundlegender Art sind, und die Interessen des Käufers nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Syrcon an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise, ab Angebotsdatum, für einen Monat gebunden. Alle Preise werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Syrcon genannten Preise. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Die Preise gelten ab Lager Berlin, zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung und verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  2. Der Käufer hat die fälligen Rechnungsbeträge mit Zugang der Rechnung ohne Abzug und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zu begleichen. Bei Auftragswerten > € 1.500 wird mit der Bestellung die Hälfte der Auftragssumme als Anzahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Syrcon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem vom EZB veröffentlichten Leitzinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, den Syrcon durch den Verzug erleidet, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Der Käufer hat Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Syrcon unter Angabe der Rechnungssumme geltend zu machen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung.
  4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere durch nicht eingelöste Schecks oder Wechsel, oder werden sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist Syrcon berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel eingenommen hat. Ebenfalls ist Syrcon dann berechtigt, bezüglich sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessenen Nachfristen von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

IV. Lieferung

  1. Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Syrcon die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. und falsche bzw. verzögerte Eigenbelieferung seitens des Lieferanten oder Herstellers, hat Syrcon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Syrcon, die Lieferungen bzw. Leistungen auf die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz, oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird Syrcon von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Syrcon nur berufen, wenn Syrcon den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
  4. Syrcon ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dafür anfallende Versandkosten werden in Rechnung gestellt.
  5. Der Käufer ist zur Abnahme der bestellten Waren verpflichtet, es sei denn die Zustellung entspricht nicht der Bestellung.

V. Versand und Gefahrenübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Lieferung von Syrcon an den Versender übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Syrcon oder des beauftragten Lagerunternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Syrcon unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Verkäufer über.
  2. Transportschäden sind unverzüglich dem Transporteur anzuzeigen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Syrcon behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag ausdrücklich vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln. Eventuelle Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen.
  2. Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche an Syrcon ab.
  3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat der Käufer Syrcon sofort und umfassend zu unterrichten und den Dritten auf die Rechte Syrcons aufmerksam zu machen. Verletzt der Käufer diese Pflicht, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden.

VII. Gewährleistung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, Syrcon erkennbare Mängel, unrichtige und unvollständige Lieferungen innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind Syrcon unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  2. Liegt ein von Syrcon zu vertretener Mangel vor, ist Syrcon nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kann ein Fehler nicht beseitigt werden oder sind weitere Mangelbeseitigungen für den Käufer unzumutbar, kann dieser Wandlung oder Minderung verlangen. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelung haftet Syrcon nicht für Schäden, die von Syrcon selbst oder einem Erfüllungsgehilfen aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind. Verletzt Syrcon oder sein Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), so ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt gem. Ziff. IX dieser AGB.
  3. Im Falle einer Mängelrüge des Käufers muss das defekte Teil bzw. Gerät auf eigene Kosten und Gefahr an Syrcon verbunden mit einer Kopie der Rechnung und einer genauen Fehlerbeschreibung in Originalverpackung mit komplettem Zubehör frei Haus eingeschickt bzw. angeliefert werden. Sollten im Rahmen unserer Überprüfung auf den Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung fehl, kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises oder die Wandlung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  4. Aus technischen Gründen sind geringe Farbabweichungen bei der Produktion von Kundenkarten möglich. Diese berechtigen nicht zur Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages.
  5. Werden Betriebsanweisungen von Syrcon nicht befolgt oder Änderungen an Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung. Für Verschleißteile sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Benutzung und Handhabung der Produkte, sowie Fremdeingriff und das Öffnen des Gerätes. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen Syrcon stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferdatum.

VIII. Software

  1. Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch einem anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
  2. Bei Softwareprogrammen ist es nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Geöffnete Software jeglicher Art ist generell vom Umtausch ausgeschlossen.

IX. Haftung

  1. Syrcon haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Sach- oder Vermögensschäden sowie für Schäden, die aufgrund des Fehlens von schriftlich zugesicherter Eigenschaften entstehen. Im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird für vorhersehbare Schäden auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit gehaftet, allerdings begrenzt auf unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von € 10.000 je Schadensereignis.
  2. Syrcon haftet nicht für weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden sowie die inhaltliche Richtigkeit erfasster Daten.
  3. Bei in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten an Hardware jeglicher Art, haftet Syrcon nicht für dabei eventuell verloren gegangene Daten.

X. Anwendbares Recht

  1. Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Syrcon und Käufer, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die den gewünschten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
  4. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht hinsichtlich einer abschließenden Regelung.

Stand: 01.05.2019